über alvo
EIP-AGRI Niedersachsen: Projekt ALVO-TECH-TRANSFER „Wissenstransfer und Technologieanpassung im
Erwerbsobstbau im Sondergebiet des Alten Landes“
Über Alvo
Altes Land Pflanzenschutzverordnung (AltLandPflSchV im Folgenden ,,ALVO" genannt):
Am 11. März 2015 trat die ALVO in Hamburg und Niedersachsen in Kraft. Durch die ALVO werden Pflanzenschutzmittelanwendungen im gewässerreichen Niederungsgebiete des Elbstromtals unter erheblicher Reduktion der gesetzlichen Gewässerabstände ermöglicht. In Abhängigkeit vom Gewässertyp (ständig, periodisch oder gelegentlich wasserführend) und dem tatsächlichen Wasserführungsgrad werden von den Obstproduzenten im Gegenzug in zwei Schritten (01.10.2020 und 01.10.2025) explizit Maßnahmen zur Minderung des Risikos von Pflanzenschutzmitteleinträgen in Gewässer gefordert. Im Projekt ALVO-TECH-TRANSFER sollen die geforderten Maßnahmen auf ihre Praxistauglichkeit hin untersucht und ihre Einführung in die obstbauliche Praxis kritisch begleitet werden. Der detaillierte Gesetzestext kann hier eingesehen werden.
Gewässertypen und Abstandsregelungen:
Ständig wasserführende Gewässer:
Periodisch wasserführende Gewässer (überwiegend von Juni bis September trockenfallend):
Gelegentlich wasserführende Gewässer (weniger als 3 Monate im Jahr wasserführend):
Unabhängig vom Gerätetyp ist laut ALVO auf der gesamten Fläche mit Sprühgeräten zu arbeiten, welche mind. 75 % Abdriftminderung erreichen.
Tunnelsprühgeräte oder vergleichbar abdriftmindernde Geräte*, laut AltLandPflSchV, führen nach einer entsprechenden Beantragung zu einer Risikominderung von mind. 90 % und dadurch zu einer Einstufung der Gewässer in Expositionsklasse 2!
*= Tunnelsprühgeräte oder vergleichbar abdriftmindernde Geräte müssen im Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ mit dem Verwendungsnachweis „Obstbau“ eingetragen sein und mind. 90 % Abdriftminderung erreichen.
Jedesständig- und periodisch wasserführende Gewässer im Wirkungsgebiet der ALVO wurde von den zuständigen Behörden mit einem Risikofaktor versehen, welcher als Grundlage für die Einteilung in die Expositionsklassen 1 bis 4 dient:
Expositionsklasse | Risikofaktor |
---|---|
1 | 0 - 1 |
2 | > 1 - 30 |
3 | > 30 - 65 |
4 | > 65 |
Für Flächen an Gewässern mit Expositionsklasse 3 oder 4 wird vorausgesetzt, dass im Gegenzug zu den verringerten Abstandsregelungen verschiedene Risiko-Minderungsmaßnahmen aus dem Maßnahmenkatalog der ALVO umgesetzt werden, um die Expositionsklasse langfristig zu verbessern. Dabei gelten folgende Verpflichtungen:
Die konkrete Auswahl der Minderungsmaßnahmen bleibt dabei deVerfügungsberechtigten/Besitzernr überlassen.
Außerdem ist dieser verpflichtet, dauerhafte Veränderung von Faktoren, die die Expositionsklasse beeinflussen, zu melden. (z.B. Wasserführungsgrad, Abstand zwischen Gewässer und erster BaumreihAnlegen/Beseitigennn voHeckenke etc.)
Maßname zur verbesserung der expositionsklasse eines Gewässers
Maßnahme | Minderungsfaktor |
---|---|
Regulierung der Gewässertiefe, so dass in der Zeit vom 15.März bis 15. November eines jeden Jahres während des ganzen Zeitraumes eine Gewässertiefe von mindestens |
|
0,6 Metern | 50% |
0,9 Metern | 70% |
vorhanden ist | |
Anlage / Unterhaltung einer Hecke zwischen Gewässer und Anwendungsfläche mit einer Höhe von mindestens 4 Metern und einer Breite von mindestens 1 Meter | 50% |
Anlage/Unterhaltung eines geschlossenen Überdachungssystems mit Seitenabschirmung | 80% |
Die Anwendung findet auf einer Fläche in Leelage (Hauptwindrichtung +/- 30 Grad) zu einem angrenzenden Gewässer statt | 50% |
Produktion mit einem durch die Produktionsart bedingten verringertem Anwendungsumfang von Pflanzenschutzmitteln - a) Produktion nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 (ABI. L 189 om 20.07.2007, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung (Ökolandbau) | 90% |
Anwendung findet bei Steinobst bei folgender Kronenhöhe statt: | |
mehr als 4 Meter | 50% |
bis 4 Meter | 70% |
Verwendung eines in der Liste nach § 3 Absatz 1 aufgeführten Tunnelspritzgerätes mit einer Verlustminderung | |
von mindestens 90% | 90% |
von mindestens 95% | 95% |
Anlage/Unterhaltung eines Refugialgewässers mit einer Oberfläche, die der Oberfläche der an den Betrieb grenzenden Gewässer entspricht | 50% |