über alvo

EIP-AGRI Niedersachsen: Projekt ALVO-TECH-TRANSFER „Wissenstransfer und Technologieanpassung im

Erwerbsobstbau im Sondergebiet des Alten Landes“

Über Alvo

Altes Land Pflanzenschutzverordnung (AltLandPflSchV im Folgenden  ,,ALVO" genannt):

Am 11. März 2015 trat die ALVO in Hamburg und Niedersachsen in Kraft. Durch die ALVO werden Pflanzenschutzmittelanwendungen im gewässerreichen Niederungsgebiete des Elbstromtals unter erheblicher Reduktion der gesetzlichen Gewässerabstände ermöglicht. In Abhängigkeit vom Gewässertyp (ständig, periodisch oder gelegentlich wasserführend) und dem tatsächlichen Wasserführungsgrad werden von den Obstproduzenten im Gegenzug in zwei Schritten (01.10.2020 und 01.10.2025) explizit Maßnahmen zur Minderung des Risikos von Pflanzenschutzmitteleinträgen in Gewässer gefordert. Im Projekt ALVO-TECH-TRANSFER sollen die geforderten Maßnahmen auf ihre Praxistauglichkeit hin untersucht und ihre Einführung in die obstbauliche Praxis kritisch begleitet werden. Der detaillierte Gesetzestext kann hier eingesehen werden.

 

Gewässertypen und Abstandsregelungen:

 

Ständig wasserführende Gewässer:

  • Axialgebläse: 5m Abstand, Luftunterstützung in 1. & 2. Reihe in Richtung Gewässer wirkungslos
  • Tunnelgerät: 5m Abstand mit beidseitiger Luftunterstützung

Periodisch wasserführende Gewässer (überwiegend von Juni bis September trockenfallend):

  • Axialgebläse: 3,5m Abstand, Luftunterstützung in 1. Reihe in Richtung Gewässer wirkungslos
  • Tunnelgerät: 3,5m Abstand mit beidseitiger Luftunterstützung

Gelegentlich wasserführende Gewässer (weniger als 3 Monate im Jahr wasserführend):

  • Axialgebläse: 3,5m Abstand, Luftunterstützung in 1. Reihe in Richtung Gewässer wirkungslos
  • Tunnelgerät: 1m Abstand mit beidseitiger Luftunterstützung

 

Unabhängig vom Gerätetyp ist laut ALVO auf der gesamten Fläche mit Sprühgeräten zu arbeiten, welche mind. 75 % Abdriftminderung erreichen.

Düsen an, Luftunterstützung wirkungslos. Mind. 75 % Abdriftminderung, Verwendungsbestimmungen beachten

Düsen an, Luftunterstützung an. Mind. 75 % Abdriftminderung, Verwendungsbestimmungen beachten

Vorteil bei der Applikation mit einem Tunnelsprühgerät oder vergleichbar abdriftminderndem Gerät*.

Tunnelsprühgeräte oder vergleichbar abdriftmindernde Geräte*, laut AltLandPflSchV, führen nach einer entsprechenden Beantragung zu einer Risikominderung von mind. 90 % und dadurch zu einer Einstufung der Gewässer in Expositionsklasse 2!

*= Tunnelsprühgeräte oder vergleichbar abdriftmindernde Geräte müssen im Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ mit dem Verwendungsnachweis „Obstbau“ eingetragen sein und mind. 90 % Abdriftminderung erreichen.

 

Jedesständig- und periodisch wasserführende Gewässer im Wirkungsgebiet der ALVO wurde von den zuständigen Behörden mit einem Risikofaktor versehen, welcher als Grundlage für die Einteilung in die Expositionsklassen 1 bis 4 dient:

Expositionsklasse Risikofaktor
1 0 - 1
2 > 1 - 30
3 > 30 - 65
4 > 65

 

 

Für Flächen an Gewässern mit Expositionsklasse 3 oder 4 wird vorausgesetzt, dass im Gegenzug zu den verringerten Abstandsregelungen verschiedene Risiko-Minderungsmaßnahmen aus dem Maßnahmenkatalog der ALVO umgesetzt werden, um die Expositionsklasse langfristig zu verbessern. Dabei gelten folgende Verpflichtungen:

  • Durchführung von mind. einer Risiko-Minderungsmaßnahme
  • Mitteilung über Auswahl und Beginn der Maßnahme bis 01.10.2017
  • Verbesserung der festgestellten Expositionsklasse um mind. eine Klasse bis 01.10.2020
  • Verbesserung der Expositionsklasse auf mind. Klasse 2 bis 01.10.2025

 

Die konkrete Auswahl der Minderungsmaßnahmen bleibt dabei deVerfügungsberechtigten/Besitzernr überlassen.

 

Außerdem ist dieser verpflichtet, dauerhafte Veränderung von Faktoren, die die Expositionsklasse beeinflussen, zu melden. (z.B. Wasserführungsgrad, Abstand zwischen Gewässer und erster BaumreihAnlegen/Beseitigennn voHeckenke etc.)

 

 

Maßname zur verbesserung der expositionsklasse eines Gewässers

Maßnahme Minderungsfaktor
Regulierung der Gewässertiefe, so dass in der Zeit vom 15.März bis 15. November eines jeden Jahres während des ganzen Zeitraumes eine Gewässertiefe von mindestens

0,6 Metern 50%
0,9 Metern 70%
vorhanden ist
Anlage / Unterhaltung einer Hecke zwischen Gewässer und Anwendungsfläche mit einer Höhe von mindestens 4 Metern und einer Breite von mindestens 1 Meter 50%
Anlage/Unterhaltung eines geschlossenen Überdachungssystems mit Seitenabschirmung 80%
Die Anwendung findet auf einer Fläche in Leelage (Hauptwindrichtung +/- 30 Grad) zu einem angrenzenden Gewässer statt 50%
Produktion mit einem durch die Produktionsart bedingten verringertem Anwendungsumfang von Pflanzenschutzmitteln - a) Produktion nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 (ABI. L 189 om 20.07.2007, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung (Ökolandbau) 90%
Anwendung findet bei Steinobst bei folgender Kronenhöhe statt:
mehr als 4 Meter 50%
bis 4 Meter 70%
Verwendung eines in der Liste nach § 3 Absatz 1 aufgeführten Tunnelspritzgerätes mit einer Verlustminderung
von mindestens 90% 90%
von mindestens 95% 95%
Anlage/Unterhaltung eines Refugialgewässers mit einer Oberfläche, die der Oberfläche der an den Betrieb grenzenden Gewässer entspricht 50%

Als Hilfestellung zur Berechnung der Expositionsklasse bei Anwendung einer oder mehrerer Maßnahmen steht Ihnen im Folgenden eine Eingabemaske zur Verfügung. Die damit berechneten Werte sollen Ihnen eine Orientierung bieten, die abschließende Bewertung erfolgt durch die Überprüfungsstelle. Alternativ können sie die Maske als Excel-Datei hier herunterladen.

 

Weitere spezifische Angaben rund um das Thema ALVO finden Sie in den OVR Mitteilungen Heft Nr. 7 / 2015.

 

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